Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

Gegenbestätigung der Käuferin unter Hinweis auf ihre Geschäftsbedingungen- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen, der Fax- oder Email-Bestätigung der Verkäuferin.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, sind unwirksam.

§ 3 Angebotspreise

Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1.

Liefertermine oder Fristen müssen schriftlich vereinbart werden.

2.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.

Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert ist der/die Käufer/in nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der/die Käufer/in hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

Auf die genannten Umstände kann sich die Verkäuferin nur berufen, wenn sie den/die Käuferin unverzüglich benachrichtigt.

4.

Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der/die Käufer/in nur für den Fall grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen.

5.

Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jeder Zeit berechtigt.

6.

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Verkäuferin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des/der Käufer/in voraus.

7.

Kommt der/die Käufer/in in Annahmeverzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterungen und des zufälligen Untergangs auf den/die Käufer/in über.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den/die Käufer/in über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Verkäuferin verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den/die Käufer/in über.

§ 6 Gewährleistung

1.

Die Verkäuferin gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistung beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Lieferdatum.

2.

Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der/die Käufer/in eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

3.

Der/die Käuferin muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen.

4.

Im Falle einer Mitteilung des/der Käufer/in, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt die Verkäuferin nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, dass

a.)

das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die Verkäuferin geschickt wird;

b.)

der/die Käufer/in den schadhaften Teil bzw. das schadhafte Gerät bereit hält und ein Servicetechniker der Verkäuferin zum/zur Käufer/in geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

Falls der/die Käufer/in verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm/ihr bestimmten ort vorgenommen werden, kann die Verkäuferin diesem Verlangen entsprechen, wobei die unter die Gewährleistung fallenden Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der Verkäuferin zu bezahlen sind.

5.

Schlägt die Nachbesserung nach angemessner Frist fehl, kann der/die Käufer/in nach seiner/ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

6.

Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin stehen nur dem/der unmittelbaren Käufer/in zu und sind nicht abtretbar.

7.

die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den/die Käufer/in gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1.

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den/die Käufer/in jetzt oder künftig zustehen, werden der Verkäuferin die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach ihrer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als zwanzig Prozent übersteigen.

2.

Die Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin.

3.

Der/die Käufer/in ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er/sie nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

4.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der/die Käufer/in auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der/die Käufer/in.

5.

Bei vertragswidrigem Verhalten des/der/Käufers/in – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des/der Käufer/in gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 8 Zahlung

1.

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Verkäuferin spätestens zehn Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des/der Käufer/in Zahlungen zunächst auf dessen/deren ältere Schulden anzurechnen, und wird den/die Käuferin über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.

Für den Fall, dass bereits Kosten und Zinsen entstanden sind, ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

2.

Gerät der/die Käufer/in in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Verkäuferin ist zulässig.

3.

Wenn der Verkäuferin Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des/der Käufer/in in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht einlöst oder seine/ihre Zahlungen einstellt, oder wenn der Verkäuferin andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des/der Käufer/in in Frage stellen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Verkäuferin ist in diesem Falle auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

4.

Der/die Käufer/in ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Rückbehaltung ist der/die Käufer/in jedoch auch zu Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 9 Produkt- und Konstruktionsänderungen

Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, jederzeit Produkt- oder Konstruktionsänderungen vorzunehmen, ausgenommen bereits ausgelieferte Produkte.

§ 10 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen sind sowohl gegen die Verkäuferin als auch deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche, soweit die Verkäuferin die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den/die Käufer/in gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.

Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung der Verkäuferin nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus der Produzentenhaftung.

§ 11 

1.

Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer/in gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Soweit der/die Käufer/in Kaufmann im Sinne §§ 1 bis 7 des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist Mainz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

2.

Sollte eine Bestimmung in diesem Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.